Öffnungszeiten des Pfarreisekretariats

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Pfarrblatt April
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Begegnungszentrum 

Benutzungsreglement

Reglement über die Vermietung und Benützung des

Begegnungszentrums der Pfarrei Schmitten

 

Der Pfarreirat von Schmitten

 

gestützt auf Art. 32 Abs. 2b, Art. 34 Abs. 1 Statut der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg vom 14.12.1996 (St.), Art. 36 Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 Reglement über die Pfarreien vom 1.2.2003

 

beschliesst:

 

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1 Allgemeines

 

1 Dieses Reglement legt die Grundsätze über die Benützung des Begegnungszentrums der Pfarrei Schmitten sowie die Kompetenzen des Pfarreirates, die Aufgaben des Sekretariats und die Verantwortlichkeiten der Benützer fest.

 

2 Das Begegnungszentrum steht vorwiegend für Pfarrei interne Veranstaltungen und solche mit der Pfarrei eng verbundener Vereine und Organisationen unentgeltlich zur Verfügung.

 

3 Das Begegnungszentrum darf von andern Vereinen, Organisationen, Institutionen und Privatpersonen gegen Entgelt benutzt werden.

 

4 Die männlichen Bezeichnungen gelten für Personen beider Geschlechter.

 

Art. 2 Grundsätzliches

 

1 Das Begegnungszentrum wird nicht an Minderjährige (bis 18 Jahre) vermietet.

 

2 Bei 18 – 20 jährigen muss ein Elternteil die Verantwortung mittragen.

 

3 Im Begegnungszentrum ist das Rauchen untersagt.

 

4 Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Konsum von Alkohol untersagt.

 

5 Während den Schulferien sowie an Feiertagen bleibt das Begegnungszentrum geschlossen. Ausnahmen können vom Pfarreirat bewilligt werden.

 

Art. 3 Aufsicht und Zuteilung

 

1 Der Pfarreirat hat die Aufsicht über das Begegnungszentrum und entscheidet in allen den Betrieb des Begegnungszentrums betreffenden Angelegenheiten letztinstanzlich.

 

2 Der Pfarreirat bestimmt in jedem Fall über die Zuteilung und Benützung des Begegnungszentrums.

 

3 Über die Folgen von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements durch die Benützer entscheidet der Pfarreirat.

 

4 Der verantwortliche Benützer darf das Begegnungszentrum nicht Dritten zur Benützung überlassen.

 

5 Der verantwortliche Benützer muss zwingend am Anlass anwesend sein. Der Pfarreirat kann Stichproben durchführen oder durchführen lassen.

 

Art. 4 Reservationen

 

1 Das Begegnungszentrum ist schriftlich mit dem Formular „Gesuch für die Benützung des Begegnungszentrum“ an das: Pfarramt Schmitten, Gwattstrasse 3, 3185 Schmitten zu reservieren.

 

2 Der Gesuchsteller bezeichnet im Gesuch die Person, die der Pfarrei gegenüber für die ordnungsgemässe Benützung und die Rückgabe der benützten Räumlichkeiten in tadellosem Zustand verantwortlich ist.

 

3 Nach positivem Gutachten wird eine Benützungsbewilligung ausgestellt, in welcher die Kosten festgehalten werden.

 

4 Das Pfarreisekretariat führt Kontrolle über die Reservationen und Bewilligungen laut Abs. 2 und 3.

 

5 Spätestens eine Woche vor dem Anlass hat der Gesuchsteller betreffend Übernahme und Vorbereitungsarbeiten über das Pikett-Natel mit dem Sigrist Kontakt aufzunehmen.

 

6 Die technischen Anlagen wie Multimediaanlage, Lichtanlage, usw. dürfen nur von den vorgängig vom Sigristen instruierten Personen bedient werden. Für Schäden, die durch unsachgemässe Bedienung an Material entstehen, haftet der Mieter.

 

Art. 5 Kosten

 

1 Mietzins und Depot gemäss Tarifblatt werden vom Pfarreirat festgelegt. Sie werden vor der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sind spätestens 10 Tagen vor dem Anlass zu überweisen oder bar zu bezahlen. Der Pfarreirat behält sich das Recht vor, über Ausnahmen zu entscheiden.

 

2 Bei Annullierung später als 7 Tage vor dem reservierten Datum verrechnet die Pfarrei 50 % der Benützungsgebühr.

 

3 Für die Dauer der Belegung erhält die verantwortliche Person einen Schlüssel, dessen Empfang sie mit ihrer Unterschrift quittiert.

 

4 Kostenpflichtige Kurse oder Veranstaltungen von Vereinen oder Privatpersonen. Auf Anfrage.

 

Kapitel II: Begegnungszentrum

 

Art. 6 Begegnungszentrum

 

1 Das Begegnungszentrum wird für private Anlässe vorzugsweise Schmittner Pfarreibürgern vermietet.

 

2 Die Öffnungszeit für private Anlässe dauert grundsätzlich bis spätestens 02:00 Uhr; ab 22 Uhr halten sich aber keine Personen mehr vor dem Eingang auf und die Türen sind geschlossen.

 

Art. 7 Parkplatz

 

1 Fahrzeuge sind beim Unterstufenschulhaus zu parkieren.

 

2 Das Parkieren von Fahrzeugen vor dem Begegnungszentrum und auf dem ganzen Kirchplatz ist verboten.

 

Kapitel III: Behördliche Bewilligungen

 

Art. 8 Spezialbewilligungen

 

1 Der Mieter ist verpflichtet, je nach Art und Dauer des Anlasses die gesetzlich vorgeschriebenen Spezialbewilligungen (Verkauf von Getränken und Mahlzeiten, Patente, usw.) einzuholen. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalter.

 

Kapitel IV: Hausordnung

 

Art. 9 Sorgfaltspflicht, Verantwortung und Haftung

 

1 Die Benützung des Begegnungszentrums hat mit der gebotenen Sorgfalt zu geschehen und beschränkt sich auf die bewilligte Zeit. In den Lokalitäten ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten.

 

2 Es dürfen keine zusätzlichen Wärmequellen (Rechaud, Kochherd, elektrische Heizung etc.) eingesetzt werden.

 

3 Für die Reinigung der benutzten Räume inklusive Toiletten ist der Mieter verantwortlich.

Der Boden der Küche ist feucht aufzunehmen.

 

4 Wenn eine solche Reinigung nicht möglich ist oder in ungenügender Weise ausgeführt wurde, werden die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt.

 

5 Abfall, inklusive Glas, Alu, etc., muss durch den Mieter entsorgt werden.

 

6 Für Ruhe und Ordnung im und um das Begegnungszentrums hat der Mieter zu sorgen. Er hat die Hausordnung zu befolgen.

 

7 Beschädigungen am Gebäude und an Einrichtungen sind durch den Mieter spätestens bei Rückgabe zu melden und zu bezahlen.

 

8 Für Personen- oder Sachschäden, die durch den Mieter oder die Veranstaltungsbesucher entstehen, lehnt die Pfarrei jede Haftung ab, soweit sie nicht durch Gesetzesvorschriften gegeben ist. Die Benützer haben für eine ausreichende Versicherungsdeckung zu sorgen.

 

9 Die Infrastruktur (Multimediaanlage, Kücheneinrichtung, Mobiliar etc.) ist mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln. Für Beschädigungen wird auf Abs. 7 verwiesen.

 

10 Veränderungen an den technischen Anlagen sind untersagt.

 

11 Für Diebstähle zum Nachteil der Benützer lehnt die Pfarrei jegliche Verantwortung ab.

 

Beschlossen vom Pfarreirat Schmitten an seiner Sitzung vom 26. Februar 2013.

 

IM NAMEN DES PFARREIRATES VON SCHMITTEN

 

Der Pfarreipräsident:   Die Sekretärin:

René Aebischer           Gabriele Zurbriggen